Satzung

Satzung der Jungen liberalen segeberg

§ 1 Grundsätze

Der Kreisverband Segeberg der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein e.V..

Er hat zum Ziel, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und mit jungen Menschen im Kreis Segeberg, in Schleswig-Holstein, in der Bundesrepublik Deutschland und im zusammenwachsenden Europa zu verwirklichen.

Die Jungen Liberalen Segeberg wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Der Grundsatz ist: Alle Menschen sind gleichwertig und gleichberechtigt, aber nicht gleich.


§ 2 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Kreisverband erwirbt man durch die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Schleswig-Holstein und die Zuordnung zum Kreisverband Segeberg.


§ 3 ORGANE

Organe des Kreisverbandes sind

(1) der Kreiskongress und

(2) der Kreisvorstand


§ 4 KREISKONGRESS

(1) Der Kreiskongress ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes.

(2) Der Kreiskongress wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(3) Die Einladung gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreisverband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse verschickt wurde. Wenn die Einladung per E-Mail verschickt wurde und offensichtlich nicht angekommen ist, so ist die Einladung für die jeweilige Person postalisch zu verschicken.

(4) Einen außerordentlichen Kreiskongress kann der Kreisvorstand einberufen. Er ist ferner auf Antrag beim Kreisvorstand eines Drittels aller Mitglieder der Jungen Liberalen im Kreis Segeberg einzuberufen.

(5) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn zu diesem ordnungsgemäß geladen wurde.

(6) Der Kreiskongress wählt ein Präsidium. Dieses besteht mindestens aus einem Tagungspräsidenten und einem Schriftführer. Die Geschäftsordnung des Landeskongresses des Landesverbands gilt entsprechend, soweit diese Satzung oder eine vom Kreiskongress beschlossene Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt.

(7) Der Kreiskongress wählt den Kreisvorstand für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit. Wählbar ist jedes Mitglied des Kreisverbandes. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes, jedoch nicht länger als vier Wochen, geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Kreiskongress ein Ersatzmitglied wählen.

(8) Der Kreiskongress soll einen Kandidaten für den Posten des Beisitzers der Jungen Liberalen im Kreisvorstand der FDP Segeberg vorschlagen.


§ 5 ABS. 1

Der Kreisvorstand besteht aus

a) dem Kreisvorsitzenden

b) bis zu drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Diese können sich, falls erforderlich, jeweils um folgende Ressorts kümmern:

I. Organisation

II. Programmatik

III. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

c) einem Kreisschatzmeister

d) bis zu sechs Beisitzern,

e) dem Landesvorsitzenden der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, sofern dieser dem Kreisverband Segeberg angehört mit beratender Stimme,

f) dem Bundesvorsitzenden der Jungen Liberalen e.V., sofern dieser dem Kreisverband Segeberg angehört mit beratender Stimme,

g) den Mitgliedern der Jungen Liberalen im Kreistag des Kreises Segeberg mit beratender Stimme.

h) den Mitgliedern des Bundesvorstandes der Jungen Liberalen, sofern diese dem Kreisverband Segeberg angehören mit beratender Stimme.

i) den Mitgliedern des Landesvorstandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, sofern diese dem Kreisverband Segeberg angehören mit beratender Stimme.


§ 5 Abs. 2

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.


§ 6 Finanzen

(1) Der Kreisverband erhebt Beiträge und führt den vom Landeskongress festgelegten Anteil an den Landesverband ab.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge betragen 4,00 Euro für Mitglieder und Unterstützer.

(3) Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er ist zu ordentlicher Buchführung verpflichtet und erstattet dem Kreiskongress einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet.

(4) Der Kreisschatzmeister oder ein Beschluss des Kreisvorstandes bestimmt den allgemeinen Verwendungszweck der finanziellen Mittel des Kreisverbandes Segeberg. Ferner kann ein vom Kreisschatzmeister bestimmter Verwendungszweck durch Beschluss des Kreisvorstandes geändert, verworfen oder rückgängig gemacht werden.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Näheres regelt die Beitragsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Jungen Liberalen.


§ 7 Kassenprüfer

  1. Der Kreiskongress wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  2. Der Kreisschatzmeister hat zum Ende seiner Amtszeit Kasse und Bücher abzuschließen und rechtzeitig vor dem Kreiskongress den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

  3. Die Kassenprüfer prüfen die Finanzen des Kreisverbandes und erstatten dem Kreiskongress Bericht.


§ 8 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können vom Kreiskongress beschlossen werden, wenn

  1. die Änderungsanträge mindestens zwei Wochen vor dem Kreiskongress an die Mitglieder verschickt worden sind,

  2. mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes zu Beginn des Kreiskongresses oder bei Abstimmung über den Änderungsantrag anwesend ist und

  3. mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Änderung zustimmen.


§ 9 AUflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes Segeberg der Jungen Liberalen kann vom Kreiskongress nur beschlossen werden, wenn

  1. der amtierende Kreisvorstand dies einstimmig beantragt,

  2. der Auflösungsantrag mindestens zwei Wochen vor dem Kreiskongress an die Mitglieder verschickt worden ist,

  3. mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes zu Beginn der Kreismitgliederversammlung oder bei Abstimmung über den Auflösungsantrag anwesend ist und

  4. mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.


§ 10 Schlussbestimmungen

Der Satzung des Kreisverbandes Segeberg der Jungen Liberalen liegt die Satzung des Landesverbands zu Grunde.

Bei allen Personenangaben dieser Satzung gilt auch die weibliche Form.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.05.2021 in Kraft.